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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: 1 L 169/07
Rechtsgebiete: 2. BesÜV, GG


Vorschriften:

2. BesÜV § 4
GG Art. 3 Abs. 1
Zu der (verneinten) Frage, ob gewährte und im Beitrittsgebiet in Anspruch genommene Urlaubszeiten bei der Bemessung dahingehend, ob der im bisherigen Bundesgebiet durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht, zeitmindernd zu berücksichtigen sind.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Dessau-Roßlau - 1. Kammer - vom 20. Juli 2007 hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 4 [unten] bis 8 [unten] der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht stelle in seiner Entscheidung entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf ab, in welchen Zeiten sie "formal Ausbildungsstätten im bisherigen Bundesgebiet bzw. im Beitrittsgebiet zugewiesen" gewesen sei (vgl. Seite 4 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- wie des Bundesverwaltungsgerichtes seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass eine ausschließlich ortsbezogene Betrachtung dahingehend zu erfolgen hat, wo dementsprechend die Ausbildung "absolviert" bzw. "durchlaufen" wurde (siehe Seite 4 der Urteilsabschrift). Hiervon ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch nicht abgewichen, soweit es hinsichtlich des nach Auffassung der Klägerin in Abzug zu bringenden Erholungsurlaubes ausführt, dass insofern allein maßgeblich gewesen sei, dass die Klägerin in dieser Zeit bei der im Beitrittsgebiet gelegenen Ausbildungsstelle beschäftigt bzw. dieser zugewiesen gewesen sei (siehe Seite 4 [unten] f. der Urteilsabschrift). Damit hat das Verwaltungsgericht nämlich nicht die ortsbezogene Betrachtungsweise der tatsächlich absolvierten Ausbildung verlassen, sondern vielmehr den Umstand berücksichtigt, dass - worauf die Klägerin ihrerseits abstellt - in der Zeit der Wahrnehmung von Erholungsurlaub naturgemäß eine konkrete Ausbildung nicht erfolgt und daher diese (Unterbrechungs-)Zeit jeweils demjenigen Ausbildungsort zuzurechnen ist, an welchem der Auszubildende ohne diese (Unterbrechungs-)Zeit seine Ausbildung absolviert. Eine bloß abstrakte Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsstätte lässt das Verwaltungsgericht damit gerade nicht genügen, sondern verweist zu Recht auf die örtliche Zuordnung der Ausbildung (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 -, Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12).

Die Klägerin tritt den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes auch nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit sie sich gegen die Nicht-Berücksichtigung der Erholungsurlaubstage wendet (vgl. Seite 5 [unten] bis 7 [oben] der Antragsbegründungsschrift). Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den "Schwerpunkt der Ausbildung" und die "untergeordnete Rolle" bestimmter Ausbildungsteile, da sich § 4 der 2. BesÜV - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - jeglicher Bewertung der Qualität von Ausbildung, von Vorbildungs- und Ausbildungsabschlüssen sowie der Eignung, Leistung und fachlichen Befähigung des begünstigten Personenkreises enthält. Ob die Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erlangt worden sind, ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen (siehe BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]).

Im Folgenden legt die Klägerin nicht substantiiert und damit nicht zulassungsbegründend dar, dass die "Einbeziehung des Urlaubs in die Ausbildungszeit" nicht mit der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes konform geht. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr entscheiden, dass es vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen wäre, dass diejenigen, die die Befähigungsvoraussetzungen gänzlich im ehemaligen Bundesgebiet erworben haben, in den Genuss des Zuschusses gelangen, während diejenigen, die Ausbildungs- oder Prüfungsteile von nachrangigem Gewicht im Beitrittsgebiet abgelegt haben, davon ausgeschlossen sind (a. a. O.). Daher müssen die Befähigungsvoraussetzungen auch dann als im bisherigen Bundesgebiet erworben gelten, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht, denn unter dieser Voraussetzung ist die örtliche Zuordnung der Ausbildung zu dem bisherigen Bundesgebiet von einem solchen Gewicht, dass ihr aus Gründen der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden muss (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht in keinem der mit dieser Entscheidung im Zusammenhang stehenden weiteren Verfahren die - im Hinblick auf die dortigen Ausbildungszeiträume von überwiegend 36 Monaten üblicherweise gegebenen - Erholungsurlaubszeiten ausbildungsortsbezogen abgezogen (siehe Urteile vom 15. Juni 2006 in den Verfahren 2 C 14.05, 15.05, 16.05, 17.05, 20.05, 24.05 und 25.06), sondern stattdessen die "zeitlichen Anteile an der Ausbildung und Prüfung" gewichtet (siehe insbesondere Urteile vom 15. Juni 2006 in den Verfahren 2 C 14.05 [Rn. 18] und 25.06 [Rn. 16 unter Verwendung des Begriffes der "Zuweisung" des dortigen Klägers an ein bestimmtes Gericht]). Für die Definition von Ausbildungszeiten unter Abzug von Urlaubszeiten besteht auch - entgegen dem Klägervorbringen - ebenso wenig Veranlassung wie für die gesonderte Berücksichtigung von krankheitsbedingten Fehlzeiten, gesetzlichen Feiertagen oder gar der dienstfreien Sonnabende und Sonntage. Insbesondere bei der Beantragung von Erholungsurlaub hätte es der Beamte anderenfalls u. U. in der Hand, durch entsprechende zeitliche Gestaltung das Überwiegen des zeitlichen Umfanges der Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet zu "steuern". Wo der Urlaub verbracht wird, ist daher - wie die Klägerin letztlich selbst geltend macht - rechtlich ohne Belang. Unabhängig davon erschöpft sich das Antragsvorbringen in einer nicht weiter substantiierten Behauptung, soweit die Klägerin (sinngemäß) geltend macht, sie habe ihren Urlaub "während der Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet nehmen müssen". Ungeachtet dessen lassen die klägerischen Ausführungen nicht - hinreichend - erkennen, dass selbst bei Nichtberücksichtigung des Zeitraumes der Urlaubsinanspruchnahme der im bisherigen Bundesgebiet durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausgemacht hätte. Insbesondere legt die von der Klägerin vorgenommene Berechnung einer "Netto-Ausbildungszeit" unter Zugrundelegung einerseits von Monaten und andererseits nach (Arbeits-)Tagen nicht dar, dass sich "damit die Ausbildungszeit im Beitrittsgebiet auf 11 Monate reduziert", während "die Ausbildungszeit im bisherigen Bundesgebiet ebenfalls mindestens 11 Monate" betragen habe.

Zu Unrecht macht die Klägerin des Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Übertragung der Maßstäbe des Urteiles des Bundesarbeitsgerichtes vom 10. Februar 2005 in dem Verfahren 6 AZR 515/04 (NZA-RR 2006, 38) verneint und damit rechtsfehlerhaft eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kollegen negiert (vgl. Seite 7 f. der Antragsbegründungsschrift). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend im Hinblick auf den der bundesarbeitsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt keine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt. Denn das Bundesarbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung lediglich für den Fall, dass die Ausbildung nach Maßgabe einer einheitlichen, für das gesamte Bundesgebiet geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Verantwortung eines Ausbildungsträgers mit Sitz im bisherigen Bundesgebiet stattfindet, und über den Ort der Ausbildung ausnahmsweise ein Losverfahren entscheidet, weil aus Gründen vorübergehender Engpässe in der räumlichen Unterbringung der Auszubildenden genügend Ausbildungsstätten im Gebiet der alten Bundesbundesländer nicht zur Verfügung stehen, entschieden, dass dem im Beitrittsgebiet gelegenen Ausbildungs- und Prüfungsort nach dem Zweck der Vorschrift und zur Vermeidung einer sachlich wie vom Zweck der Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Dass diese vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Kautelen im gegebenen Fall in ihrer Gesamtheit vorliegen, hat weder die Antrags(begründungs)schrift zulassungsbegründend dargelegt, noch ist dies anderweitig für den Senat ersichtlich. Überdies legt die Klägerin nicht dar, welche Zuweisungsentscheidung in welchem zeitlichen Umfange überhaupt Einfluss auf die Gesamtgewichtung der zeitlichen Anteile an der Ausbildung und Prüfung gehabt hat.

Soweit sich die Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (vgl. Seite 8 [unten] ff. der Antragsbegründungsschrift), ist diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 -, vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03 -, vom 9. Oktober 2007 - Az.: 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.], und bereits Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (OVG LSA, a. a. O.).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. In Bezug auf die von ihr aufgeworfenen zwei Fragen (siehe Seite 9 [oben] der Antragsbegründungsschrift) wird schon die Entscheidungserheblichkeit der Beantwortung der ersten Fragestellung im vorliegenden Verfahren nicht zulassungsbegründend dargelegt. Auch hier lassen die klägerischen Ausführungen nicht - hinreichend - erkennen, dass selbst bei Nichtberücksichtigung des Zeitraumes der Urlaubsinanspruchnahme der im bisherigen Bundesgebiet durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausgemacht hat. Ungeachtet dessen werden insoweit wie auch betreffend die zweite Fragestellung die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung (siehe gerade hierzu die obigen Ausführungen des Senates) und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Antragsschrift beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, die bezeichneten Fragen aufzuwerfen, diese aus ihrer Sicht zu beantworten und dabei schlicht zu behaupten, die Rechtssache besitze grundsätzliche Bedeutung. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht. Hinzu kommt, dass in Bezug auf die zweite Fragestellung die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unzutreffend herangezogen wird. Insbesondere hat das Bundesarbeitsgericht in der angeführten Entscheidung gerade nicht bloß auf einen "anderweitigen Zufall" abgestellt. Unabhängig davon legt die Antrags(begründungs)schrift auch in diesem Zusammenhang nicht zulassungsbegründend dar, dass die von ihr unterstellten Kautelen (siehe hierzu die weitere Unterfrage auf Seite 9 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift) im gegebenen Fall überhaupt vorgelegen haben, mithin auch diese Frage einer entscheidungserheblichen Beantwortung zugeführt werden könnte.

Die zudem von der Klägerin aufgeworfene "Frage, ob es mit Artikel 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, wenn den Kollegen der Klägerin ... der ruhegehaltsfähige Zuschuss gewährt und dieser der Klägerin versagt wird" (vgl. Seite 9 [Mitte] der Antragsbegründungsschrift), lässt schon einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2007 - Az.: 1 L 154/07 -). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen den erhalten Bezügen einerseits und den insgesamt erstrebten Bezügen andererseits festzusetzen. Dabei geht der Senat von einem geschätzten Betrag in Höhe des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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